S A T Z U N G

des

„Förderverein Kunsteisstadion Lindenberg e. V.“

in 88161 Lindenberg

 

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:

„Förderverein Kunsteisstadion Lindenberg e. V.“ und wurde im Jahre 2008 gegründet.

Der Sitz des Vereins ist Lindenberg im Allgäu und ist im zuständigen Vereinsregister einzutragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

2 Aufgaben und Ziele

Der Verein verfolgt folgende Ziele

Die Förderung des Eissports in Lindenberg, insbesondere im Bereich des Jugendsports.

Den Erhalt des Kunsteisstadions in Lindenberg zum Wohle der Region Westallgäu.

Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Er erhält seine Mittel aus Beiträgen seiner Mitglieder, Spenden, Zuschüssen der öffentlichen Hand und etwaigen Einnahmen aus dem Betrieb des Kunsteisstadions.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Die durch die jeweils geltenden Bestimmungen der Abgabenordnung gezogenen Grenzen für den Geschäftsbetrieb sind ständig zu beachten.

3 Art und Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

Ordentlichen Mitgliedern

Fördernden Mitgliedern

Ordentliche Mitglieder können sein:

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre

Erwachsene ab 18 Jahre

Fördernde Mitglieder können sein:

Natürliche und juristische Personen und Vereinigungen, die bereit sind, die Aufgaben und Ziele des Vereins zu unterstützen

4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf den Tag der schriftlichen Beitrittserklärung folgenden Kalendermonat, soweit nicht ein anderer Beginn erklärt wird. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Der Austritt aus dem Verein bedarf schriftlicher Kündigung. Sie ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Die schriftliche Kündigung muss drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand vorliegen. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand bei groben Verstößen gegen die Satzung. Ein Ausschließungsgrund ist gegeben bei einem Rückstand mit zwei Jahresbeiträgen, trotz schriftlicher Mahnung des Vorstandes.

Mit dem Ausscheiden erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte, jedoch bleibt die Haftung für etwaige nicht erfüllte persönliche Verpflichtungen bestehen. Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe, welche zum Ausschluss geführt haben, schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann bei der Vereinsleitung innerhalb vier Wochen Berufung eingelegt werden.

5 Vereinsbeitrag

Die Höhe der Beiträge für Ordentliche Mitglieder und für Fördermitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Jahresbeitrag ist im Voraus zu entrichten und wird im Lastschrifteinzugsverfahren erhoben.

6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus § 2

Jedes volljährige Mitglied nach § 3 hat das aktive und passive Wahlrecht.

Mitglieder nach § 3, Abs. 3 haben nur das aktive Wahlrecht, wobei juristische Personen oder Vereinigungen jeweils nur eine Stimme haben.

Die Pflichten der Mitglieder bestehen in der wirksamen Förderung und Unterstützung  des Vereins in der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 Ziffer 1.

7 Organe

Die Organe des Vereines sind:

Die Hauptversammlung; dies ist die Mitgliederversammlung, sie wird alle zwei Jahre einberufen.

Der Vorstand; der Vorstand umschließt alle in der Hauptversammlung gewählten Vorstandsmitglieder.

8 Hauptversammlung

Alle zwei Jahre hat die ordentliche Hauptversammlung stattzufinden. Sie ist vom Vorstand zwei Wochen vorher durch Bekanntgabe auf der Internetseite des Vereins und durch öffentlichen Aushang am Eisplatz einzuberufen. Die Hauptversammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Der Hauptversammlung sind vorbehalten:

Die Wahl der Organe nach § 7 Ziffer 2.

Die Wahl der Rechnungsprüfer.

Änderung der Satzung.

Festsetzung der Höhe der Beiträge.

Entgegenname des Jahresberichtes und Genehmigung der geprüften Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.

Auflösung des Vereins.

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet außer im Falle des § 14 mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Jahresversammlung (auch „Mitgliederversammlung“).

Die Jahresversammlung findet zwischen den Hauptversammlungen einmal im Jahr statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

9 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er fasst Beschlüsse in Vorstands-

Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter schriftlich oder fern-

mündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die

Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher

Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter erteilt bzw. legt entsprechende Kompetenzen fest. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder Beirates vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand ein neues Mitglied für die Restzeit hineinzuwählen.

Mitglieder und Vorstandsmitglieder können Aufwendungsersatz erhalten. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden.

Maßgeblich für die Höhe der Ehrenamtspauschale sind die gültigen steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins. Die Erstattung von Aufwendungsersatz setzt jeweils pro Mitglied einen Beschluss zur Erstattung durch den Vereinsvorstand voraus. Der Beschluss muss mit einfacher Mehrheit gefasst werden.

10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Kassier

dem Schriftführer

den Beiräten

Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende alleine, der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassier oder dem Schriftführer.

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

Es werden mindestens 5 und höchstens 9 Beiräte in den Vorstand gewählt. Die Beiräte sollen den Vorstand bei seinen Aufgaben unterstützen.

11 Beurkundung oder Beschlüsse der Organe

Die Beschlüsse der Organe nach § 7 sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen

Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

12 Rechnungsprüfer

Von der Hauptversammlung sind zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren

zu wählen. Ihnen obliegen die jährliche Prüfung der Kassen und der Buchführung sowie der Bericht in der Hauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung.

13 Haftpflicht

Der Verein haftet den Mitgliedern nicht für etwaige Schäden, Gefahren und Sachverluste bei vereinsinternen Veranstaltungen. Dies gilt auch bei der Beförderung von Mitgliedern mit privaten oder öffentlichen Verkehrsmitteln zu diesen Veranstaltungen.

14 § Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann die Haupt- bzw. Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so kann innerhalb von drei Monaten, vom Tage der beschlussunfähigen Versammlung an gerechnet, eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung muss die Auflösung angekündigt werden.

Die Auflösung ist beschlossen, wenn mindestens 2/3 der Anwesenden dafür stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Eishockeyabteilung  Turnverein Lindenberg 1858 e.V.  mit Sitz in 88161 Lindenberg, die es gemäß ihrer Vereinssatzung zu verwenden hat.

15 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Lindenberg, am 15. September 2008

Aktuelle Fassung: 24.Oktober 2022

Die Satzung zum Download als PDF-Datei.