Eisplatz Lindenberg am Waldsee

Betreiber:
Förderverein Kunsteisstadion Lindenberg e. V.
Austraße 40
88161 Lindenberg im Allgäu
Kontakt: Kontaktformular

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt für alle Personen, die das Gelände des Eisplatzes Lindenberg betreten oder Einrichtungen und Angebote des Eisplatzes nutzen. Sie gilt insbesondere für den Publikumslauf, die Eisdisco, die Kinder-Eislaufschule, den Schlägerlauf, das Eisstockschießen, den Schul- und Vereinssport, Eishockeyspiele, Veranstaltungen sowie für gebuchte und exklusiv gemietete Eiszeiten.

(2) Die Ordnung gilt für die Eisfläche, die Eisstockbahnen, Zugänge, Umkleide- und Aufenthaltsbereiche, Zuschauerbereiche, Kassen- und Verleihbereich sowie die betrieblich genutzten Flächen. Der öffentliche Parkplatz gehört nicht zum Geltungsbereich. Für das separat bewirtschaftete Eisstüble können ergänzende Regelungen des Pächters gelten.

(3) Für einzelne Angebote, Veranstaltungen, Schulen, Vereine oder Gruppen können zusätzliche Vereinbarungen und Sicherheitsregeln gelten. Im Fall eines Widerspruchs gehen die spezielleren Regelungen vor.

(4) Die jeweils gültige Fassung dieser Ordnung wird am Eisplatz zur Einsicht bereitgehalten und auf der Website des Eisplatzes veröffentlicht. Gut sichtbare Hinweise vor Ort informieren über ihre Geltung und die Fundstellen.

§ 2 Hausrecht und Anweisungen

(1) Das Hausrecht wird durch den Vorstand des Fördervereins sowie durch die vom Betreiber beauftragten Eismeister, Kassenkräfte, Aufsichtspersonen und sonstigen Helfer ausgeübt.

(2) Den Anweisungen dieser Personen ist unverzüglich Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere bei Eisaufbereitungen, Unfällen, technischen Störungen, Wetterereignissen, Räumungen und sonstigen Gefahrensituationen. Durchsagen und Absperrungen sind zu beachten.

(3) Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und sonstige Einsatzkräfte bleiben im Einsatzfall weisungsbefugt.

§ 3 Zutritt und Nutzungsberechtigung

(1) Der Zutritt zur Eisfläche und die Nutzung der gebuchten Angebote sind nur während der bekannt gegebenen oder vereinbarten Zeiten gestattet. Maßgeblich sind der aktuelle Belegungsplan, die Hinweise vor Ort und die Freigabe durch das Personal.

(2) Die Eisfläche darf beim öffentlichen Eislauf nur mit einer gültigen Eintrittskarte, 10er-Karte, Saisonkarte oder einer sonstigen Nutzungsberechtigung betreten werden. Karten und Berechtigungsnachweise sind bis zum Ende des Aufenthalts aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Begleitpersonen Minderjähriger dürfen sich nach den jeweils veröffentlichten Bedingungen ohne Eislaufberechtigung auf dem freigegebenen Gelände aufhalten. Sie dürfen die Eisfläche jedoch nur mit gültiger Eintrittskarte und Schlittschuhen betreten.

(4) Das Betreten abgesperrter Betriebs-, Technik- und Lagerbereiche sowie nicht freigegebener Eisflächen ist verboten.

(5) Der Betreiber kann den Zutritt aus Sicherheitsgründen begrenzen, insbesondere bei Erreichen der zulässigen Kapazität, unzureichender Eisqualität oder besonderen Veranstaltungen. Aus dem Besitz einer Mehrfach- oder Saisonkarte ergibt sich kein Anspruch auf Zutritt zu einer bereits ausgelasteten oder gesperrten Laufzeit.

§ 4 Kinder, Jugendliche und Aufsicht

(1) Personensorgeberechtigte und sonstige Aufsichtspflichtige entscheiden entsprechend Alter, Entwicklungsstand und Eislauferfahrung, ob ein minderjähriges Kind den Eisplatz und die Eisfläche selbstständig nutzen kann. Die gesetzlichen Aufsichtspflichten bleiben unberührt.

(2) Kinder unter sechs Jahren dürfen die Eisfläche grundsätzlich nur gemeinsam mit einer geeigneten erwachsenen Begleitperson betreten. Die Begleitperson muss sich währenddessen ebenfalls auf der Eisfläche befinden und Schlittschuhe tragen. Ausgenommen ist die Teilnahme an der Kinder-Eislaufschule nach Absatz 4.

(3) Kinder dürfen auf der Eisfläche nicht getragen werden. Kinderwagen, Buggys, Schlitten und nicht ausdrücklich vom Betreiber zugelassene Fahr- oder Sitzhilfen sind auf der Eisfläche nicht erlaubt.

(4) Bei der Kinder-Eislaufschule müssen die Eltern oder eine andere verantwortliche erwachsene Begleitperson während der gesamten Laufzeit auf dem Eisplatz erreichbar und anwesend bleiben. Die Betreuung durch die Übungsleitung beschränkt sich auf die angekündigte Unterrichtszeit und den dafür vorgesehenen Bereich. Vor Beginn und nach Ende der Eislaufschule liegt die Aufsicht bei der Begleitperson.

(5) Für Schulklassen, Kindergärten, Vereine und andere Gruppen verbleibt die Aufsichts- und Organisationsverantwortung bei den verantwortlichen Lehrkräften, Erziehern, Trainern oder Gruppenleitungen. Das Personal des Eisplatzes übernimmt durch allgemeine Betriebsaufsicht keine Aufsicht über die Gruppe.

§ 5 Persönliche Voraussetzungen und Ausrüstung

(1) Die Nutzung der Eisfläche setzt eine dem jeweiligen Angebot entsprechende körperliche Verfassung, Fähigkeit und Ausrüstung voraus. Wer sich gesundheitlich nicht in der Lage fühlt, sicher teilzunehmen, darf die Eisfläche nicht betreten beziehungsweise muss sie verlassen.

(2) Personen, die erkennbar erheblich unter dem Einfluss von Alkohol, Cannabis, anderen Drogen oder berauschenden Mitteln stehen oder sich beziehungsweise andere gefährden könnten, kann der Zutritt verweigert werden. Sie können von der weiteren Nutzung ausgeschlossen werden.

(3) Beim allgemeinen Eislauf darf die Eisfläche nur mit geeigneten Schlittschuhen betreten werden. Ausgenommen sind ausdrücklich freigegebene Angebote wie Eisstockschießen sowie zugelassene Hilfsmittel für Menschen mit Behinderung.

(4) Das Tragen eines geeigneten Helms und fester Handschuhe wird allen Gästen dringend empfohlen, besonders Kindern, Anfängern und ungeübten Personen. Für die Kinder-Eislaufschule sind Helm und Handschuhe verpflichtend.

(5) Schlittschuhe, Schutzkleidung und sonstige Ausrüstung müssen passend, funktionsfähig und ordnungsgemäß angelegt sein. Festgestellte Mängel sind vor der Benutzung zu beheben oder dem Personal zu melden.

§ 6 Allgemeine Regeln auf der Eisfläche

(1) Alle Eislaufenden müssen sich so verhalten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Auf Kinder, Anfänger, ältere Menschen und Personen mit Einschränkungen ist besonders Rücksicht zu nehmen.

(2) Die vorgegebene Laufrichtung ist einzuhalten. Das Personal kann die Laufrichtung ändern. Langsamere und ungeübte Personen sollen sich grundsätzlich näher an der Bande bewegen, ohne Ein- und Ausgänge zu blockieren.

(3) Beim Publikumslauf und bei der Eisdisco sind insbesondere verboten:

  • übermäßig schnelles oder rücksichtsloses Laufen;
  • Wett-, Fang-, Ketten- und gefährliche Gruppenspiele;
  • Laufen entgegen der vorgegebenen Laufrichtung;
  • absichtliches Rempeln, Schubsen, Haken oder Zu-Fall-Bringen;
  • Sprünge, Pirouetten, riskante Kunststücke und sonstige Freestyle-Manöver;
  • das Springen über Personen oder Gegenstände;
  • das Werfen von Schnee, Eis oder anderen Gegenständen;
  • Schläger, Pucks, Bälle und sonstige Spielgeräte;
  • das Sitzen auf der Bande sowie das Übersteigen oder Erklettern der Bande;
  • das Blockieren der Ein- und Ausgänge;
  • das Ablegen von Kleidung, Taschen oder sonstigen Gegenständen auf der Bande oder Eisfläche;
  • die Nutzung von Mobiltelefonen, Kopfhörern oder anderen Geräten, wenn dadurch Aufmerksamkeit oder Sicherheit beeinträchtigt werden.

(4) Speisen, Kaugummi und Getränke dürfen nicht auf die Eisfläche mitgenommen werden. Glas, Porzellan, Dosen und andere harte, zerbrechliche, spitze oder scharfkantige Gegenstände sind auf der Eisfläche und unmittelbar an der Bande verboten.

(5) Die Eisfläche darf nur über die vorgesehenen Zugänge betreten und verlassen werden. Stürze und am Boden liegende Personen sind weiträumig zu umfahren. Wer gestürzt ist, soll die Eisfläche soweit möglich zügig und ohne andere zu gefährden räumen.

§ 7 Eisaufbereitung, Betriebsende und Sperrungen

(1) Bei Aufforderung, Signal oder Durchsage ist die Eisfläche unverzüglich und geordnet zu verlassen.

(2) Während der Eisaufbereitung und solange sich die Eismaschine oder andere Betriebsfahrzeuge auf der Eisfläche befinden, besteht absolutes Betretungsverbot. Das gilt auch für Trainer, Gruppenleitungen und andere berechtigte Nutzer.

(3) Nach einer Eisaufbereitung oder Sperrung darf die Eisfläche erst nach ausdrücklicher Freigabe durch das Personal wieder betreten werden. Absperrungen dürfen weder umgangen noch entfernt werden.

(4) Mit Ende der veröffentlichten oder gebuchten Nutzungszeit ist die Eisfläche unverzüglich zu verlassen. Gebuchte Gruppen müssen die Fläche und die zugewiesenen Bereiche rechtzeitig und vollständig räumen, damit nachfolgende Nutzungen pünktlich beginnen können.

§ 8 Freiluftbetrieb, Witterung und Unterbrechungen

(1) Der Eisplatz Lindenberg ist eine Freiluftanlage. Schnee, Regen, Wind, Sonneneinstrahlung und wechselnde Temperaturen können die Eisoberfläche und den Betrieb kurzfristig beeinflussen. Auch bei ordnungsgemäßer Pflege können sich während der Nutzung Eisabrieb, Rillen und kleinere Unebenheiten bilden.

(2) Erkennbare gefährliche Stellen, Schäden, Verunreinigungen oder sonstige Mängel sind dem Personal unverzüglich zu melden. Entsprechende Bereiche dürfen bis zur Prüfung und Freigabe nicht weiter genutzt werden.

(3) Der Betreiber darf Laufzeiten aus Sicherheits- oder Betriebsgründen verspätet beginnen, unterbrechen, verkürzen oder abbrechen. Dies gilt insbesondere bei ungeeigneter Witterung, unzureichender Eisqualität, technischen Störungen, Unfällen, Überfüllung oder behördlichen Anordnungen.

(4) Betriebsübliche kurze Unterbrechungen, insbesondere zur Eisaufbereitung, begründen keinen Anspruch auf Erstattung. Muss eine gebuchte Eisfläche oder Eisstockbahn witterungs- oder sicherheitsbedingt oder wegen höherer Gewalt vollständig entfallen, entfällt die Zahlungspflicht; bereits geleistete Zahlungen werden erstattet. Für Saison- und Mehrfachkarten gelten die besonderen Bestimmungen der AGB. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Ansprüche unberührt.

§ 9 Eisdisco

(1) Bei der Eisdisco gelten sämtliche Regeln des Publikumslaufs. Insbesondere bleiben Sprünge, Pirouetten, Fangspiele, Kettenlaufen und das Laufen gegen die Laufrichtung verboten.

(2) Licht- und Musikeffekte können die Wahrnehmung beeinflussen. Die Geschwindigkeit ist entsprechend anzupassen und ein ausreichender Abstand zu anderen Personen einzuhalten.

(3) Kinder unter 14 Jahren dürfen die Eisdisco nur besuchen, wenn während des gesamten Aufenthalts eine volljährige, verantwortliche Begleitperson auf dem Eisplatz anwesend und erreichbar ist. Die Begleitperson muss nicht selbst eislaufen.

(4) Das Mitbringen und der Konsum alkoholischer Getränke im Bereich der Eisdisco sowie der Zutritt zur Eisfläche unter erkennbarer Alkoholeinwirkung sind nicht gestattet.

§ 10 Schlägerlauf

(1) Der Schlägerlauf dient dem gemeinschaftlichen, fairen und sicheren Pondhockey außerhalb eines regulären Trainings- oder Wettkampfbetriebs. Rücksichtnahme, insbesondere auf Kinder und ungeübte Teilnehmende, hat Vorrang vor sportlichem Erfolg.

(2) Für die Teilnahme sind Schlittschuhe, Eishockeyschläger, geeigneter Helm und feste Schutzhandschuhe verpflichtend. Das Tragen eines Helms mit Gitter oder Vollvisier sowie von Schienbein-, Knie- und Ellenbogenschutz wird dringend empfohlen. Minderjährige dürfen nur mit einem Helm mit Gitter oder Vollvisier teilnehmen.

(3) Verboten sind insbesondere:

  • Bodychecks und sonstiger Körperkontakt;
  • Schlagschüsse sowie harte oder hohe Schüsse und Pässe;
  • das absichtliche Hochspielen des Pucks;
  • gefährliches Ausholen oder Schwingen des Schlägers;
  • Spielen mit beschädigter oder ungeeigneter Ausrüstung;
  • Verhalten, das dem Charakter eines fairen Freizeitangebots widerspricht.

(4) Gespielt wird nach der vor Ort festgelegten Flächen- und Teamaufteilung, grundsätzlich ohne Torwart und auf kleine Tore. Anweisungen der Aufsicht zur Teameinteilung, Spielweise oder Reduzierung der Teilnehmerzahl sind verbindlich.

(5) Wer die vorgeschriebene Ausrüstung nicht trägt oder trotz Ermahnung gefährlich spielt, kann sofort von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

§ 11 Eisstockschießen

(1) Eisstockbahnen dürfen nur nach Buchung oder ausdrücklicher Zuweisung, innerhalb des gebuchten Zeitraums und in der zugewiesenen Bahn benutzt werden. Pro Bahn sind höchstens zehn Personen zugelassen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Vor Spielbeginn sind die Einweisung des Personals und die Sicherheitsregeln zu beachten. Die Gruppe benennt eine volljährige verantwortliche Person als Ansprechpartner.

(3) Eisstöcke dürfen nur in der vorgesehenen Weise in Längsrichtung der eigenen Bahn gespielt werden. Werfen, Schleudern, absichtliches Anheben oder Spielen in Richtung von Personen ist verboten.

(4) Der Ziel- und Spielbereich darf erst betreten werden, wenn keine Eisstöcke mehr gespielt werden und sich alle Beteiligten verständigt haben. Zwischen den Bahnen und zu spielenden Personen ist ausreichender Abstand zu halten. Rennen, Schubsen und Herumalbern auf der Eisstockbahn sind verboten.

(5) Es ist festes, rutschhemmendes Schuhwerk zu tragen. Minderjährige dürfen nur unter unmittelbarer Aufsicht einer verantwortlichen erwachsenen Person teilnehmen.

(6) Ausgegebenes Material ist sorgfältig zu behandeln und nach Ende der Buchung vollständig zurückzugeben. Schäden oder fehlende Teile sind sofort zu melden.

§ 12 Schul-, Vereins-, Mannschafts- und Mietbetrieb

(1) Schulen, Vereine, Mannschaften, Veranstalter und private Mietgruppen müssen eine volljährige verantwortliche Leitung benennen. Diese ist für Organisation, Aufsicht, Einhaltung der vereinbarten Nutzung, erforderliche Schutzausrüstung und das Verhalten der Gruppe verantwortlich.

(2) Die verantwortliche Leitung hat die Teilnehmenden vor Beginn über die einschlägigen Regeln zu informieren und sicherzustellen, dass nur geeignete und berechtigte Personen teilnehmen.

(3) Bei Eishockey- und Trainingsbetrieb ist die der Nutzungsart entsprechende vollständige Schutzausrüstung zu tragen. Tore, Banden, Netze und sonstige Sportgeräte dürfen nur nach Freigabe und bestimmungsgemäß verwendet oder bewegt werden.

(4) Zuschauer und nicht aktiv teilnehmende Personen müssen sich außerhalb der Eisfläche in den dafür vorgesehenen Bereichen aufhalten. Zugänge, Spielerbänke, Rettungswege und Betriebsbereiche sind freizuhalten.

(5) Die Weitergabe einer gebuchten Eiszeit an Dritte, gewerblicher Unterricht, Veranstaltungen, Verkauf, Werbung oder sonstige gewerbliche Tätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Betreibers.

§ 13 Leihschlittschuhe, Laufhilfen und sonstiges Material

(1) Leihmaterial ist vor der Nutzung auf passende Größe, sicheren Sitz und erkennbare Mängel zu prüfen. Beanstandungen sind unverzüglich und vor der weiteren Nutzung dem Personal mitzuteilen.

(2) Leihmaterial darf nur bestimmungsgemäß und innerhalb des Eisplatzgeländes benutzt werden. Die Mitnahme oder Nutzung außerhalb der Anlage – insbesondere auf dem Waldsee – ist untersagt.

(3) Bei einem Verstoß gegen Absatz 2 wird unabhängig vom Zustand bei der Rückgabe eine pauschale Entschädigung von 75 Euro fällig. Dem Nutzer bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(4) Eislaufhilfen sind vorrangig für Kinder und ungeübte Personen bestimmt. Sie dürfen nicht für Rennen, zum Sitzen, Schieben weiterer Personen oder in sonstiger gefährlicher Weise verwendet werden. Auf der Eisfläche dürfen sie nur von Personen mit Schlittschuhen genutzt werden.

(5) Leihmaterial ist nach Ende der Nutzung vollständig und ohne unnötige Verzögerung zurückzugeben. Verlust, Beschädigung oder außergewöhnliche Verschmutzung sind sofort zu melden.

§ 14 Verhalten auf dem Gelände

(1) Sämtliche Einrichtungen und Materialien sind pfleglich zu behandeln. Verunreinigungen und Abfälle sind zu vermeiden beziehungsweise in den vorgesehenen Behältern zu entsorgen.

(2) Zugänge, Flucht- und Rettungswege, Feuerwehrzufahrten, Betriebswege sowie der Zugang für die Eismaschine sind jederzeit freizuhalten. Fahrräder, Kinderwagen, Taschen und sonstige Gegenstände dürfen dort nicht abgestellt werden.

(3) Waffen, Pyrotechnik, Feuerwerkskörper, Laserpointer sowie gefährliche, brennbare, explosive oder ätzende Stoffe und Gegenstände sind verboten. Ausgenommen sind Gegenstände, die für eine ausdrücklich freigegebene Sportart bestimmungsgemäß benötigt werden.

(4) Gewalt, Beleidigungen, Bedrohungen, Belästigungen, diskriminierendes Verhalten, mutwillige Sachbeschädigung sowie jede vermeidbare Gefährdung anderer werden nicht geduldet.

(5) Das Mitbringen eigener alkoholischer Getränke ist auf dem Eisplatzgelände nicht gestattet; der Ausschank im separat bewirtschafteten Eisstüble bleibt hiervon unberührt. Rauchen und die Nutzung von E-Zigaretten sind auf der Eisfläche, in Umkleide-, Kassen-, Verleih- und Zugangsbereichen sowie in besonders ausgewiesenen rauchfreien Bereichen verboten. Der Konsum von Cannabis ist auf dem gesamten Gelände untersagt.

(6) Tiere dürfen nicht auf die Eisfläche, in Umkleiden oder in Betriebsbereiche mitgenommen werden. Hunde sind auf den übrigen freigegebenen Außenflächen kurz anzuleinen und von den Zugängen zur Eisfläche fernzuhalten. Assistenzhunde sind ausgenommen, soweit Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen.

(7) Private Foto- und Videoaufnahmen sind nur zulässig, wenn die Rechte anderer Personen beachtet werden. Gewerbliche Aufnahmen und Veröffentlichungen zu Werbezwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Betreibers.

§ 15 Unfälle, Notfälle und Fundsachen

(1) Unfälle, Verletzungen, Beinaheunfälle, Schäden und gefährliche Situationen sind dem Personal unverzüglich zu melden. Bei Bedarf ist über die Notrufnummer 112 Hilfe anzufordern.

(2) Bei einem Unfall ist der betroffene Bereich freizuhalten. Hilfe ist im Rahmen der eigenen Möglichkeiten zu leisten, ohne sich oder andere zusätzlich zu gefährden. Den Anweisungen des Personals und der Einsatzkräfte ist Folge zu leisten.

(3) Fundsachen sind an der Kasse oder beim Personal abzugeben. Die weitere Behandlung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 16 Haftung und Verantwortung

(1) Eislaufen, Eishockey und Eisstockschießen sind Sportarten, bei denen auch bei regelgerechtem Verhalten und ordnungsgemäßem Zustand der Anlage typische Risiken wie Stürze, Zusammenstöße und Verletzungen nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Alle Nutzer müssen ihr Verhalten, ihre Geschwindigkeit und ihre Ausrüstung dem eigenen Können, den Verhältnissen und der jeweiligen Nutzung anpassen.

(2) Die gesetzliche Haftung des Betreibers bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Betreibers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Pflicht des Betreibers, die Anlage in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, wird durch diese Ordnung nicht eingeschränkt.

(3) Für unbeaufsichtigt abgelegte Kleidung, Schuhe, Mobiltelefone, Geld, Wertsachen und sonstige Gegenstände wird keine Verwahrung übernommen. Gesetzliche Ansprüche bei einem vom Betreiber zu vertretenden Schaden bleiben unberührt.

(4) Wer schuldhaft Personen, Einrichtungen, Eisfläche oder Leihmaterial beschädigt oder außergewöhnlich verunreinigt, haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Minderjährigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen; eine automatische Haftung der Eltern besteht nicht.

§ 17 Verstöße und Maßnahmen

(1) Bei Verstößen gegen diese Ordnung oder gegen Anweisungen des Personals können abhängig von Art und Schwere des Verstoßes insbesondere eine Ermahnung, der zeitweise Ausschluss von einem Angebot, der Verweis vom Gelände oder ein befristetes beziehungsweise dauerhaftes Hausverbot ausgesprochen werden.

(2) Bei einer erheblichen Gefährdung, fehlender vorgeschriebener Schutzausrüstung, Gewalt, erkennbarer erheblicher Berauschung oder einem schwerwiegenden Verstoß ist ein sofortiger Ausschluss auch ohne vorherige Ermahnung möglich.

(3) Bei einem berechtigten Ausschluss wegen eines vom Gast zu vertretenden Verstoßes besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises oder der anteiligen Nutzungsgebühr. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(4) Schadensersatzansprüche und die Erstattung von Reinigungs- oder Reparaturkosten sowie eine Strafanzeige bei entsprechendem Anlass bleiben vorbehalten.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Haus- und Benutzungsordnung tritt durch Beschluss des Vorstands des Fördervereins Kunsteisstadion Lindenberg e. V. zum 12.10.2026 in Kraft.

Lindenberg im Allgäu, 12.10.2026

Förderverein Kunsteisstadion Lindenberg e. V. Der Vorstand

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